Archivsatzung

Archivsatzung des Thüringer Archivs für Zeitgeschichte „Matthias Domaschk“

im Künstler für Andere e.V.

in Anlehnung an die Empfehlung der Archivberatungsstelle Thüringen für Archivsatzungen für Kreis-, Stadt- und Gemeindearchive, archivische Gemeinschaftseinrichtungen, Archive von Verwaltungsgemeinschaften gemäß § 19 der Thüringer Kommunalordnung vom 16. August 1993 und § 4 Abs. 1 Thüringer Archivgesetz vom 23. April 1992, sowie gemäß Thüringer Archivgesetz vom 29. Juni 2018.

 

 

Präambel

Im Jahr 1986 gründete sich in Jena und in Halle die Gruppe „Künstler für Andere”, um Künstlern, denen ein öffentliches Auftreten in der DDR aus politischen Gründen verwehrt wurde, dieses zu ermöglichen. Durch die in Kirchen organisierten Veranstaltungen förderte die Gruppe freie und selbstbestimmte Kunst und Kultur in der späten DDR. Zugleich sammelten sie zu den Veranstaltungen Spenden für alternative Projekte solidarischen Handelns, die einem Mehr an Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung dienten. Mit der Friedlichen Revolution von 1989/90 fiel nicht nur die SED-Herrschaft, sondern auch deren staatliche Zensur über Kunst und Kultur. Die Gruppe konnte nun öffentlich wirken und widmete sich der Vergangenheitsbewältigung und Aufarbeitung der eigenen Geschichte, zunehmend aber auch der Geschichte von Unterdrückung und Widerstand in der SBZ und DDR.

Seit 1991 hat sich der Verein mit dem Aufbau des Thüringer Archivs für Zeitgeschichte „Matthias Domaschk“ als Archiv für Opposition und Widerstand in der DDR profiliert und gibt sich folgende Archivsatzung:

 

 § 1 Geltungsbereich

Diese Archivsatzung regelt den Umgang mit Archivgut und Büchern bei der Archivierung und bei der Benutzung im Thüringer Archiv für Zeitgeschichte „Matthias Domaschk“.

 

§ 2 Stellung und Aufgaben des ThürAZ

(1) Träger des Thüringer Archivs für Zeitgeschichte „Matthias Domaschk“ (im Folgenden ThürAZ) ist der gemeinnützige Verein Künstler für Andere e.V. (im Folgenden KfA). Er hat seinen Sitz in Jena und ist im Vereinsregister Jena eingetragen. Vereinszweck ist die Förderung von freier Meinungsäußerung, Demokratie- und Menschenrechtsbildung, Gleichberechtigung und solidarischen Handelns.

(2) Der KfA betreibt mit dem ThürAZ ein Spezialarchiv für Widerstand, Opposition und Zivilcourage in der SBZ und der DDR.

(3) Im ThürAZ werden zeitgeschichtliche Sammlungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (wie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen), juristischen Personen des privaten Rechts (wie Vereine) und von Privatpersonen systematisch gesammelt, aufbewahrt und erhalten. Das ThürAZ stellt diese Sammlungen für die Benutzung bereit. Die Bestimmungen dieser Satzung finden dabei Anwendung, soweit Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit den Bestandsbildnern oder Eigentümern nichts anderes bestimmen.

(4) Das ThürAZ berät und unterstützt die abgebenden Stellen und Personen im Hinblick auf die Sammlungsverwaltung und die spätere Archivierung.

(5) Juristische Personen des öffentlichen Rechts, juristische Personen des privaten Rechts und Privatpersonen können ihre zeitgeschichtlichen Sammlungen auf der Grundlage von Depositalverträgen oder Schenkungen im ThürAZ deponieren.

(6) Das ThürAZ fördert die Erhaltung von Kulturgut, die Erforschung der Geschichte der SBZ und der DDR sowie der damit zusammenhängenden Regional- und Lokalgeschichte. Es unterhält und erweitert zeitgeschichtliche Sammlungen, die für die Geschichte und Gegenwart der gesamten Bundesrepublik Deutschland, besonders aber für den Raum Thüringen und die Stadt Jena relevant sind.

(7) Das ThürAZ unterhält auch eine Archivbibliothek.

 

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliches Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen einschließlich der Hilfsmittel zu ihrer Benutzung, die im Archiv oder bei ihren Rechtsvorgängern oder sonstigen öffentlichen Stellen oder bei natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts entstanden sind und aus deren Besitz zur dauernden Aufbewahrung an das Archiv übergeben wurden.

(2) Archivwürdig sind Unterlagen, die aufgrund ihres rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen, historischen und kulturellen Wertes besondere Bedeutung als Quellen für die Erforschung oder das Verständnis von Geschichte und Gegenwart, auch im Hinblick auf zukünftige Entwicklungen, zukommt, oder berechtigte Belange von Personen und Institutionen sichern können.

(3) Die zeitgeschichtlichen Sammlungen im ThürAZ fallen somit unter den Begriff des öffentlichen Archivgutes.

(4) Unterlagen im Sinne dieser Archivsatzung sind insbesondere Materialien von Solidaritäts-, Friedens-, Umwelt- und Menschenrechtsgruppen, Materialien der Offenen Jugendarbeit, Materialien von Privatpersonen aus Diktaturerfahrung, Zivilcourage und Subkultur in der SBZ und DDR sowie die Materialien der Initiativen und Parteien der Bürgerrechtsbewegung 1989/90 und der nachfolgenden Transformationszeit. Hierzu zählen nicht nur sogenannte Selbstzeugnisse wie Briefe, Berichte, Tagebücher, Fotografien, Kunstwerke, Ton- und Filmaufnahmen, sondern auch Schriftgut, Dokumente und Drucksachen aus amtlichen, rechtlichen und sonstigen Auseinandersetzungen der Aktiven im zeithistorischen Kontext wie Eingaben, Plakate, Flugblätter und Flugschriften, Samisdat, Ausstellungen, Zeitungen, Zeitungsausschnitte und ähnliches.

(5) Als öffentliches Archivgut gelten auch archivwürdige Unterlagen oder dokumentarische Materialien, die das ThürAZ zur Ergänzung der zeitgeschichtlichen Sammlungen angelegt, erworben oder übernommen hat.

(6) Die Archivierung schließt die Erfassung, Erschließung, Verwahrung, Erhaltung und Bereitstellung des übernommenen Archivgutes zur Benutzung ein.

 

§ 4 Recht auf Benutzung

(1) Das ThürAZ ist öffentlich zugänglich. Jede Person hat das Recht auf Benutzung von Archivgut im ThürAZ nach Maßgabe dieser Satzung, soweit nicht schutzwürdige Belange wie Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte, Schutzfristen, Vereinbarungen zugunsten Dritter, Einschränkungen der Eigentümer oder andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.

 

§ 5 Möglichkeiten der Benutzung

(1) Die Benutzung erfolgt in der Regel als Direktbenutzung vor Ort durch Einsichtnahme in die Findhilfsmittel, in Archivgut im Original oder in der Reproduktion, sowie in Bücher.

(2) Weiterhin ist eine mündliche oder schriftliche Auskunftserteilung möglich, die eine Vorlage oder Abgabe in Form von Kopien, Abschriften oder anderen Reproduktionen gemäß Gebührenordnung einschließen kann.

(3) Die schriftliche oder mündliche Auskunftserteilung kann sich auf den Verweis auf einschlägiges Archivgut beschränken.

 

§ 6 Benutzungsantrag

(1) Der Antrag auf Benutzung ist bei Direktnutzung in Form des Benutzungsantrages zu stellen, wobei der Gegenstand der Nachforschung und der Benutzungszweck anzugeben ist. Bei einfachen schriftlichen und telefonischen Anfragen ist kein Benutzungsantrag zu stellen. Benutzende sind seitens des ThürAZ in geeigneter Form auf ihre Pflichten gemäß Benutzungs- und Gebührenordnungen hinzuweisen. Falls erforderlich, ist das Einverständnis zur Anerkennung dieser Ordnungen und der Erklärung zum Schutz der Urheber- und Persönlichkeitsrechte und anderer berechtigter Interessen Dritter gemäß § 6 Abs. 2 dieser Archivsatzung schriftlich von den Benutzenden einzuholen.

(2) Bei der Direktbenutzung erklären Benutzende dem ThürAZ mittels Benutzungsantrag schriftlich, dass die Urheber- und Persönlichkeitsrechte und andere berechtigte Interessen Dritter bei der Auswertung gewonnener Erkenntnisse aus Archivgut gewahrt werden.

(3) Von mitwirkenden Hilfskräften ist ein eigener Benutzungsantrag zu stellen.

(4) Auf Verlangen des ThürAZ sind dem Benutzungsantrag erweiternde Angaben und Unterlagen beizufügen, wie z.B. bei Hochschularbeiten eine Stellungnahme der Hochschule oder andere Legitimationen für die Benutzung.

(5) Benutzende sind zur Einhaltung der Archivsatzung verpflichtet.

(6) Benutzende haben sich auf Verlangen auszuweisen und sind zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet.

(7) Die unaufgeforderte und kostenlose Abgabe von Belegexemplaren an das ThürAZ wird gewünscht.

 

§ 7 Benutzungsgenehmigung

(1) Über die Genehmigung des Benutzungsantrages entscheidet das ThürAZ.

(2) Die Genehmigung wird nur für den im Benutzungsantrag bezeichneten Zweck und nur für das laufende Kalenderjahr erteilt.

(3) Bei Änderung des Benutzungszweckes oder des Forschungsgegenstandes ist erneut ein Benutzungsantrag zu stellen.

 

§ 8 Einschränkung oder Versagung der Benutzung

(1) Die Genehmigung zur Benutzung von Archivgut kann in besonderen Fällen eingeschränkt oder versagt werden, wenn:

a) Benutzende gegen die Vereinssatzung des Trägervereins verstoßen,

b) Benutzende gegen die Archivsatzung verstoßen oder die Auflagen (z. B. Anonymisierung von personenbezogenen Daten bei Veröffentlichungen oder die Nichtabgabe von Kopien oder Abschriften an Dritte) nicht einhalten,

c) schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter beeinträchtigt werden,

d) Vereinbarungen mit gegenwärtigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen,

e) der Erhaltungszustand des Archivgutes beeinträchtigt würde,

f) der Erschließungszustand des Archivgutes eine Benutzung nicht zulässt,

g) das Archivgut wegen gleichzeitiger dienstlicher Benutzung nicht verfügbar ist,

h) durch die Benutzung ein unverhältnismäßig hoher Arbeitsaufwand im ThürAZ entstehen würde,

i) aus anderen wichtigen Gründen, insbesondere aufgrund der Verfolgung sachwidriger Interessen.

(2) Die Genehmigung kann nachträglich widerrufen werden, wenn Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Genehmigung geführt hätten, wenn Benutzende gegen die Vereinssatzung oder die Archivsatzung verstoßen haben, oder wenn die erteilten Auflagen nicht eingehalten worden sind.

 

§ 9 Schutzfristen und deren Verkürzung

(1) Archivgut wird im Regelfall 30 Jahre nach Entstehung der Unterlagen für die Benutzung freigegeben. Archivgut, welches sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine oder mehrere natürliche Personen bezieht oder die schützenswerte Privatsphäre berührt (personenbezogenes Archivgut), darf erst zehn Jahre nach dem Tod der betreffenden Person benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit hohem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person.

(2) Die Schutzfrist nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für solche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren oder für Unterlagen, für die bereits vor der Übergabe an das ThürAZ ein Zugang oder eine Veröffentlichung vorlag. Außerdem findet sie auf Unterlagen im Sinne des § 3 Abs. 2 ThürArchivG (2018)[1] sowie der staatlichen Verwaltungsbehörden der ehemaligen DDR, die nicht personenbezogen sind, keine Anwendung.

(3) Die in Absatz 1 festgesetzten Schutzfristen gelten auch für die Benutzung durch öffentliche Stellen. Die Benutzung von Archivgut durch Stellen oder Personen, bei denen es entstanden ist oder die es abgegeben haben, ist auch innerhalb der Schutzfristen möglich; die Schutzfristen sind jedoch zu beachten, wenn das Archivgut aufgrund besonderer Vorschriften hätte gesperrt, gelöscht oder vernichtet werden müssen.

(4) Nach §17 ThürArchivG (2018) können die Schutzfristen im Einzelfall auf Antrag verkürzt werden, wenn besondere schutzwürdige Belange nicht entgegenstehen. Bei personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung der Schutzfristen insbesondere zulässig, wenn:

a) die Benutzung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben erforderlich ist und schutzwürdige Belange der betroffenen Person oder Dritter nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange erheblich überwiegt.

b) die Benutzung zur Wahrnehmung berechtigter Belange wie zum Zweck der Strafverfolgung, der Rehabilitierung von Betroffenen, Vermissten und Verstorbenen, der Wiedergutmachung, der Hilfeleistung nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Schutz des Persönlichkeitsrechtes, der Aufklärung von Verwaltungsakten oder der Aufklärung des Schicksals Vermisster und ungeklärter Todesfälle erforderlich ist.

(5) Eine Benutzung personenbezogenen Archivgutes ist unabhängig von den festgelegten Schutzfristen auch zulässig, wenn es sich um den Betroffenen selbst handelt oder wenn die Person, auf die sich das Archivgut bezieht – oder im Falle ihres Todes ihre Angehörigen –, zugestimmt haben. Im Falle des Todes der betroffenen Person ist die Einwilligung vom überlebenden Ehegatten, nach dessen Tod von seinen Kindern, oder wenn weder Ehegatte noch Kinder vorhanden sind von den Eltern der betroffenen Person durch die Benutzenden einzuholen. Die Zustimmung der Angehörigen setzt die mutmaßliche Einwilligung der Betroffenen voraus. Sind überwiegende schutzwürdige Belange Dritter zu wahren, ist gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürArchivG (2018)[2] zu verfahren.

(6) Der weiterführende Umgang mit Schutzfristen regelt sich gemäß § 17 Abs. 3 und ThürArchivG (2018)[3].

(7) Planen Benutzende aus wissenschaftlichen Gründen eine Nichtanonymisierung personenbezogener Daten, so müssen sie den genauen Personenkreis angeben. Eine wissenschaftliche Begründung für die Namensnennung obliegt den Benutzenden, ebenso die Begründung, warum das Forschungsvorhaben sonst nicht durchgeführt werden könne.

 

§ 10 Weiterführende Bestimmungen gemäß ThürArchivG (2018)

Weiterführende Bestimmungen gemäß ThürArchivG, insbesondere des § 15 bezüglich des Datenschutzes, der Sicherung und Erschließung, bleiben unberührt.

 

§ 11 Direktbenutzung

(1) Die Benutzung des Archivgutes erfolgt in der Regel im Lesesaal des ThürAZ.

(2) Die Benutzung des ThürAZ erfolgt während der festgesetzten Öffnungszeiten. Über Ausnahmen entscheidet das ThürAZ.

(3) Weiterführende Regelungen werden in der Benutzerordnung getroffen.

 

§ 12 Auswärtige Benutzung / Ausleihe und Versendung

(1) Soweit der Erhaltungszustand des Archivgutes oder der Bücher, die Einhaltung von Schutzfristen oder die Beachtung von schutzwürdigen Belangen Betroffener oder Dritter einschließlich ihrer Persönlichkeits- oder Urheberrechte dem nicht entgegenstehen, kann Archivgut in besonders begründeten Fällen für einen begrenzten Zeitraum auf Kosten der Leihnehmenden an Museen oder Gedenkstätten ausgeliehen werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Die Genehmigung zur Ausleihe erteilt das ThürAZ. In diesem Fall ist zwischen dem ThürAZ und der leihnehmenden Einrichtung ein Vertrag abzuschließen. Die leihnehmende Einrichtung hat die Leihgabe zu versichern.

(2) Die Kosten des Hin- und Rücktransportes der Leihgabe trägt die leihnehmende Einrichtung. Der Transport ist durch beauftragte Mitarbeitende der leihnehmenden Einrichtung oder durch eine erfahrene Spedition vorzunehmen.

(3) An den Leihgaben dürfen keinerlei Veränderungen und keine Eingriffe zum Zweck der Befestigung vorgenommen werden. Die Vorgaben des ThürAZ zu den klimatischen Bedingungen sind einzuhalten.

(4) Das ThürAZ hat Anspruch auf vorzeitige Rückgabe, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere eigener Bedarf und dienstliche Gründe des ThürAZ sowie die Verletzung der vertraglichen Bestimmungen durch die leihnehmende Einrichtung. Im Fall der Kündigung wegen Eigenbedarfs ist der leihnehmenden Einrichtung eine Auslauffrist von bis zu 8 Wochen zu gewähren.

 

§ 13 Anfertigen von Reproduktionen

(1) Soweit der Erhaltungszustand des Archiv- oder Bibliotheksgutes, die Einhaltung von Schutzfristen oder die Beachtung von schutzwürdigen Belangen Betroffener oder Dritter einschließlich ihrer Persönlichkeits- oder Urheberrechte dem nicht entgegenstehen, kann das ThürAZ auf Kosten der Benutzenden Reproduktionen anfertigen. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.

(2) Reproduktionen dürfen nur mit Zustimmung des ThürAZ zum angegebenen Zweck oder mit Zustimmung des Urhebers und unter Angabe des ThürAZ und der Signatur durch die Benutzenden veröffentlicht werden. Die Vervielfältigung oder die Weitergabe der Reproduktion durch die Benutzenden an Dritte ist untersagt.

 

§ 14 Gebührenerhebung

Für die Benutzung des ThürAZ und der Archivbibliothek werden keine Gebühren erhoben. Für die Bearbeitung von Reproduktionsaufträgen, die Einräumung von Nutzungsrechten oder für Leihgaben werden Gebühren auf Grundlage der Gebührenordnung des ThürAZ – in Anlehnung an die Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums und die Empfehlung der Archivberatungsstelle Thüringen – erhoben. Auslagen sind zu erstatten.

 

§ 15 Quellenangabe

Bei Veröffentlichungen unter Verwendung von Archivgut oder Büchern des ThürAZ ist die Quellenangabe folgendermaßen vorzunehmen:

Thüringer Archiv für Zeitgeschichte „Matthias Domaschk“ (ThürAZ), Bestand, ggf. Urheber/in, Signatur.

Dasselbe gilt für Zitate aus Archivgut des ThürAZ in einem selbständigen wissenschaftlichen Werk.

 

§ 16 Inkrafttreten

Diese Archivsatzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

[1] §3(2) Die in Wahrnehmung staatlicher Aufgaben entstandenen Unterlagen der SED, der übrigen Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen DDR sowie der mit ihnen verbundenen Organisationen und juristischen Personen, soweit sie bei einem Organisationsteil angefallen sind, der auf staatlicher Ebene Funktionsvorgänger des Landes oder einer kleineren Einheit war, werden wie Archivgut des Landes behandelt. (…)

[2] §19(1) Einer betroffenen Person ist, ohne Rücksicht auf die (…) Schutzfristen, auf Antrag Auskunft über die im Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten zu erteilen, soweit diese erschlossen sind. (…) Statt einer Auskunft kann das Archiv Einsicht in die Unterlagen gewähren.

[3] §17(3) Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, darf erst 60 Jahre nach seiner Schließung benutzt werden. Für personenbezogenes Archivgut, das besonderen Geheimhaltungs- und Schutzfristen unterliegt, beträgt die Schutzfrist, wenn das Todesjahr betroffener Personen feststellbar ist, 30 Jahre nach dem Tod bzw. 130 Jahre nach der Geburt bei nicht zu ermittelndem Todesjahr.